|
Neben den direkten wirtschaftlichen Folgen, wie Umsatzeinbußen,
Imageverlust usw., können durch mangelhafte Produktqualität
auch zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche gegen den
Hersteller entstehen. Die Abbildung stellt die Folgen fehlerhafter
Produkte systematisch dar.
Zivilrechtliche Haftung
Bei der zivilrechtlichen Haftung handelt es sich zum einen um die
Gewährleistungspflicht des Unternehmens gegenüber dem Käufer,
die aufgrund eines Kauf- oder Werkvertrags entsteht. Zum anderen besteht
eine außervertragliche Haftung durch das Produkthaftungsgesetz
(ProdHaftG) und das bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Gewährleistung
Die Gewährleistungspflichten des Verkäufers sind im BGB
geregelt. Durch einen Kaufvertrag nach §433 (1) BGB verpflichtet
sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer, die Sache
frei von Rechts- und Sachmängeln zu übergeben. Ein Sachmangel
liegt nach §434 (1) BGB dann vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte
Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die gewöhnliche
oder im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Liegt ein Sachmangel
nach §434 vor, kann der Käufer nach §437 BGB Nacherfüllung
verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern
und jeweils eventuell Schadensersatz verlangen. Die Mängelansprüche
verjähren nach §438 (1) BGB im Allgemeinen nach zwei Jahren.
Der Käufer kann somit umfangreiche Ansprüche gegenüber
dem Hersteller geltend machen, wenn Produkte mit mangelhafter Qualität
geliefert werden.
Produkthaftung
Nach §823 ist derjenige zu Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich
oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das
Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.
Das Produkthaftungsgesetz stellt hierbei eine besondere Erweiterung
zu der in §823 BGB festgelegten Regelung dar. Nach §1 (1)
ProdHaftG ist der Hersteller eines Produktes zu Schadensersatz verpflichtet,
wenn durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper
oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
Schadensersatzforderungen sind im Vergleich zu den Gewährleistungspflichten
deutlich kritischer zu bewerten, da es sich hierbei um meist höhere
Ansprüche gegenüber dem Hersteller handelt.
|
|